Via Twitter bin ich darauf gestoßen, dass die Piratenpartei einen Generator zur Erstellung des Anschreibens zur Einholung von Selbstauskunftsanfragen nach §§ 34 I, IV BDSG bereit stellt. (Was für ein Satz)
Dabei gibt man die notwendigen Daten zur Person ein und lässt sich fertige Anschreiben erstellen, welche man dann nur noch auf den Weg geben muss. Damit kann man z.B. die Schufa und andere Einrichtungen ärgern, welche nach §§ 34 I, IV BDSG (Fassung vom 01. April 2010) dazu verpflichtet sind unentgeltlich Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen.
Zum genaueren Hintergrund: §§ 34 I, IV BDSG besagt im folgendes
1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
- 1.die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- 2.den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
- 3.den Zweck der Speicherung.
Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
[...]
(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
- 1.die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen sowie die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die Werte übermittelt worden sind,
- 2.die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach den von der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben,
- 3.die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Datenarten sowie
- 4.das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle
- 1.die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
- 2.bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.
Die Änderungen vom 01. April 2010 besagen unter anderem
Bei diesen Änderungen – es geht vor allem um die Schaffung der neuen §§28a, 28b BDSG sowie um erneute Änderungen am §34 BDSG – geht es darum, das Scoring– und Auskunfteisystem transparenter zu machen. Der Blick in das BGBl. macht leider deutlich, das zumindest der Gesetzestext, speziell der §34 BDSG, wahrscheinlich keinem normalen Bürger mehr frei zugänglich sein wird. Dabei ist die Intention eine sehr gute: Es wird endlich gesetzlich geregelt, wann Datenübermittlungen an Auskunfteien erlaubt sind, es gibt einen groben Rahmen für die statistischen Methoden und der Betroffene erhält einen Anspruch auf Einblick in das Scoringsystem zu seinem Wert.
Also wieder eine klasse Sache um mit wenig Aufwand etwas zu tun, was die Zufriedenheit und Transparenz fördert.
- Blog von Joerg
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Selbstauskünfte automatisiert per Fax anfordern
Über den Dienst von http://selbstauskunft.net/ kann man die Anfragen sogar automatisiert per Fax verschicken.
Super
Danke für den Hinweis... Klasse Einrichtung!